AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1.    Ausschließliche Geltung der Verkaufsbedingungen, Vertragsinhalt

  1. Den Lieferungen des Verkäufers liegen ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungenen zugrunde, auch dann, wenn er entgegenstehenden Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Angebote sind freibleibend; Aufträge werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers verbindlich.
  2. Ergänzend gelten die zu der vereinbarten Lieferklausel der INCOTERMS 1990 von der Internationalen Handelskammer in Paris veröffentlichten Regelungen.
  3. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht.

2.    Preise und Preisstellung

  1. Die Preise sind Nettopreise und gelten ab Werk, ausschließlich Fracht-, Verpackung-, Spesen- und Transportversicherung. Sonderwünsche werden in Rechnung gestellt. Die Preise sind Euro-Preise (€), soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
  2. Die Preise enthalten nicht die Mehrwertsteuer. Sie wird im Bedarfsfall gesondert in Rechnung gestellt. Es wird die am Liefertag gültige Mehrwertsteuer berechnet.
  3. Bei Lieferzeiten von mehr als 4 Monaten berechnen wir den am Liefertag gültigen Preis. Übersteigt dieser Preis dem am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Preis um mehr als 15 v.H. und ist die Preisanhebung nicht ausschließlich auf nach dem Angebotsdatum eingetretene Kostensteigerungen zurückzuführen, so ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des neuen Preises vom Vertrag zurückzutreten.

3.    Zahlungsbedingungen

  1. Der Leistungsort für die Zahlung des Kaufpreises ist die Bank des Verkäufers. Die Zahlung gilt als vollzogen, wenn der zu zahlende Betrag auf dem Konto der Bank des Verkäufers eingegangen ist.
  2. Sofern keine anderen Zahlungsbedingungenen vereinbart werden, sind die Rechnungen des Verkäufers innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
  3. Alle entstehenden Spesen und Kosten im Zusammenhang mit der Diskontierung und Einreichung von Schecks und Wechseln trägt der Käufer.
  4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe 3% über dem jeweils gültigen Fibor-Satz berechnet.
  5. Der Käufer ist nicht berechtigt, bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer mit irgendwelchen Gegenforderungen aufzurechnen oder aus anderen Gründen Zahlungen oder Leistungen zurückzubehalten oder Forderungen an Dritte abzutreten.

4.    Lieferfrist

  1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder bei vereinbarter Abholung die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang der vom Käufer zu liefernden Unterlagen, die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintreten von Streik oder Aussperrung sowie bei Eintreten unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere Brand oder Überschwemmung. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit.
  4. Die Lieferung ist vollzogen, wenn der Verkäufer die Kaufsache ab Leistungsort an den Bestimmungsort versandt hat oder sie, wenn ihn keine Versandpflicht trifft, dem Käufer am Versandort übergeben hat oder, wenn durch Pflichtverletzungen des Käufers die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, der Verkäufer von der Möglichkeit der Einlagerung, Hinterlegung oder des Selbsthilfeverkaufs Gebrauch macht.
  5. Hat der Verkäufer die Nichteinhaltung der Pflicht verschuldet, kann der Käufer nach Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder – soweit er nachweist, daß ihm aus dem Verzug Schaden erwachsen ist – höchstens 5 v.H. des Wertes der rückständigen Ware insgesamt beanspruchen.
  6. Teillieferungen sind zulässig.

5.    Versand, Gefahrenübergang, Versicherungen

  1. Soweit nicht anders vereinbart, wählt der Verkäufer Versandweg und Versandart.
  2. Die Gefahr des Verlustes oder Beschädigung der Ware geht gemäß der vereinbarten Lieferklausel der INCOTERMS 1990 auf den Käufer über.
  3. Die Ware ist im Inland von Haus zu Haus auf Kosten des Verkäufers gesichert.

6.    Rügepflicht bei Sachmängeln und Transportschäden

  1. Offensichtliche Sachmängel (bei Benutzung unserer eigenen Transportmittel auch Transportschäden), Falschlieferungen und Fehlmengen sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen.
  2. Wird die Ware durch einen Transporteur angeliefert, so darf der Käufer bei äußerlich erkennbaren Transportschäden und Transportverlusten die Ware nur dann annehmen, wenn er diese Schäden und Verluste auf dem Frachtdokument vermerkt hat und der Vermerk vom Transporteur gegengezeichnet worden ist.Das gilt auch, wenn nach den äußeren Umständen (z.B. Beschädigung der Verpackung) Schäden oder Verluste zu vermuten sind.Äußerlich nicht erkennbare Transportschäden und Transportverluste hat der Käufer sofort nach Entdeckung schriftlich dem Transporteur zu melden. Transportschäden sind unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen geltend zu machen. In beiden genannten Fällen hat der Käufer den Verkäufer sofort fernschriftlich oder telegrafisch zu informieren.
  3. Handelt der Käufer nicht gemäß 6.1. und 6.2. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, so gilt die Ware als vollzählig und vertragsgemäß.

7.    Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).
  2. Wenn der Käufer als Wiederverkäufer auftritt, ist er berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Diese Ermächtigung erlischt, wenn der Käufer mit seinen Verpflichtungen in Verzug kommt, wenn er zahlungsunfähig wird oder wenn gegen ihn ein gerichtliches Vergleichs-, Konkurs- oder ähnliches Verfahren beantragt oder eröffnet wird.
  3. Nach Wegfall der Verfügungsberechtigung des Käufers gemäß 7.2. ist der Verkäufer zur Sicherung seines Eigentumsrechts an der Vorbehaltsware berechtigt, auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
  4. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der Vorbehaltsware zu geben. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware unterrichtet der Käufer den Verkäufer sofort und unterstützt ihn bei der Sicherung seines Eigentumsrecht auf seine Kosten.
  5. Trifft der Käufer eine Verfügung gemäß 7.2., so tritt er damit im Umfang des Eigentumsanteils des Verkäufers die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf befugt.
  6. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten gegen die üblichen Risiken zu versichern und dem Verkäufer den Abschluß der Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Der Käufer tritt die Versicherungsansprüche in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab.
  7. Bei Umbildung sowie Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt der Verkäufer als Hersteller und es steht ihm das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der neuen Sache zu. In diesem Fall verwahrt der Käufer unentgeltlich für den Verkäufer.

8.    Abnahme

  1. Abnahmeprüfungen werden nur durchgeführt, wenn das vorher vereinbart wurde. Die Kosten trägt in jedem Fall der Käufer.
  2. Verzichtet der Käufer auf eine vereinbarte Abnahmeprüfung oder ist er trotz rechtzeitiger Benachrichtigung bei der Prüfung nicht anwesend, so gilt die Prüfung durch den Verkäufer als Abnahme. Verzögern sich die Prüfungen aus vom Verkäufer nicht verschuldeten Gründen, so gehen etwaige, dadurch entstehende Mehrkosten zu Lasten des Käufers. Die Ware gilt in jedem Falle als abgenommen, sobald der Käufer dies Benutzung genommen hat.
  3. Die Abnahme darf nicht wegen geringfügiger Mängel verweigert werden, wobei der Verkäufer zur Beseitigung dieser Mängel verpflichtet bleibt.

9.    Gewährleistung und Haftung wegen Sachmängeln

  1. Die Gewährleistung beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang. Ist jedoch Montage oder Inbetriebnahme vereinbart, beginnt die Frist ab Übergabe. In jedem Fall endet die Gewährleistungsfrist 24 Monate nach Rechnungsdatum. Für mikroprozessorgesteuerte Geräte und Gerätesysteme, Software und elektronische Komponenten oder Baugruppen sowie Entwicklungsdienstleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Gefahrübergang. Sie endet in jedem Fall 9 Monate nach Rechnungsdatum.
  2. Der Verkäufer leistet Gewähr dafür, daß die Ware frei von Material- und Fertigungsmängeln ist. Meldet der Käufer dem Verkäufer einen solchen Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist (9.1.), so ist der Verkäufer verpflichtet, den Mangel nach seiner Wahl kostenlos durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Ware zu beheben. Der Verkäufer legt fest, ob die Nachbesserung am Einsatzort der Ware, in einer seiner Vertretungen oder Tochtergesellschaften oder in seinem Werk durchgeführt wird. Entscheidet sich der Verkäufer nicht für die Nachbesserung am Einsatzort, so hat der Käufer auf seine Kosten die mangelhafte Ware fachgerecht und transportsicher zu verpacken und an die vom Verkäufer genannte Anschrift zu senden. Sollte der Verkäufer den Mangel auch nicht nach Ablauf einer vom Käufer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist behoben haben, so ist der Käufer berechtigt, den gezahlten Kaufpreis gegen Rückgabe der Ware zurückzufordern.
  3. Aufgetretene Mängel hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, um Schaden gering zu halten.
  4. Der Verkäufer ist zur Mängelbeseitigung nur verpflichtet, wenn der Käufer die ihm obliegenden Vertragspflichten erfüllt. Insbesondere sind die vereinbarten Zahlungen bedingungsgemäß zu leisten.
  5. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung (insbesondere bei Verschleißteilen) sowie unsachgemäßer Behandlung leistet der Verkäufer keine Gewähr. Die Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers erlischt, wenn die Ware durch den Käufer oder durch nicht vom Käufer dazu bevollmächtigte Dritte geändert oder repariert wird.
  6. Für mitgelieferte Geräte anderer Hersteller gelten die Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Herstellers entsprechend.Für mitgelieferte Verschleißteile (z.B. Gasentladungslampen) gelten die mit dem Hersteller vereinbarten Gewährleistungsbedingungen.
  7. Für Software gilt im übrigen:
    Der Verkäufer gewährleistet die Übereinstimmung der dem Käufer überlassenen Software mit seinen Programmspezifikationen, sofern die Software auf seinen dazugehörigen Systemen entsprechend seinen Richtlinien installiert wurde. Soweit dem Käufer jedoch Software, Interface etc. Als Fremdprodukte zur Verfügung gestellt werden, übernimmt der Verkäufer dafür keine Gewährleistung oder Haftung.Als gewährleistungspflichtige Softwaremängel gelten nur solche Mängel, die jederzeit reproduziert werden können. Der Verkäufer verpflichtet sich, Softwaremängel, die die vertragsgemäße Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, nach seiner Wahl und je nach Bedeutung des Mangels durch die Installation einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Mangels zu berichtigen. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Software in allen vom Käufer gewählten, vom Verkäufer jedoch nicht spezifizierten Kombinierten fehlerfrei läuft.
  8. Andere und weitergehende Ansprüche, gleichviel ob aus Vertrag oder aus Gesetz sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von solchen Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).Das gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird.

10.    Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

  1. Falls Ansprüche aus Verletzung eines deutschen gewerblichen Schutzrechts oder eines deutschen Urheberrechts gegen den Käufer geltend gemacht werden, weil er eine vom Verkäufer gelieferte Ware benutzt, ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer gegen diese Ansprüche zu verteidigen und etwaige, dem Rechtsinhaber gerichtlich zugesprochene oder vom Verkäufer zugestandene Kosten und Schadensersatzbeträge zu bezahlen. Dabei ist vorausgesetzt, daß der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche unterrichtet und ihm alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Regelungen vorbehalten bleiben.Unter den genannten Voraussetzungen wird der Verkäufer dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch der Ware verschaffen. Falls das zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, ist der Verkäufer verpflichtet, nach seiner Wahl und auf seine Kosten diese Ware entweder derart abzuwandeln oder zu ersetzen, daß das nehmen und den Verkäufer entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter der Ware berücksichtigenden Betrages zu erstatten.Andere oder weitergehende Ansprüche wegen Schutz- oder Urheberrechts-verletzungen stehen dem Käufer nicht zu.Der Verkäufer hat keine Verpflichtungen, falls Schutz- oder Urheberrechts-verletzungen dadurch hervorgerufen werden, daß eine vom Verkäufer gelieferte Ware geändert, in einer nicht in den Publikationen des Verkäufers beschriebenen Weise verwendet oder zusammen mit nicht vom Verkäufer gelieferten Waren eingesetzt wird.
  2. Der Verkäufer haftet nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte für eine Ware, die nach Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Käufers gefertigt wurde. Der Käufer hat den Verkäufer in diesem Fall von Ansprüchen Dritter freizustellen.
  3. Die Veränderung des Äußeren einer Ware, die den Käufer oder einen Dritten als Hersteller erscheinen lassen könnte, die Entfernung von Warenzeichen des Verkäufers sowie die Anbringung von Warenzeichen des Käufers auf der Ware sind unzulässig.
  4. An Kostenvoranschlägen und anderen vom Verkäufer gelieferten Unterlagen behält dieser sich die Eigentumsrechte und urheberrechtlichen Verwendungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Verkäufers Dritten zugänglich gemacht werden.
    Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Verkäufer nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.Die Sätze 1 und 2 dieser Ziffer gelten entsprechend für die Unterlagen des Käufers; dies dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, die der Verkäufer zulässigerweise mit Lieferungen oder Leistungen beauftragt bzw. dies beabsichtigt hat.

11.    Rechte an Software

  1. An Programmen, dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Käufer ein nichtausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht eingeräumt, zum internen Betrieb die Ware, für die die Programme geliefert wurden.Darüberhinaus stehen dem Käufer keine Rechte an den Programmen, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen zu; insbesondere bleibt der Verkäufer alleiniger Inhaber der Urheberrechte.Der Käufer wird diese Programme, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers Dritten nicht zugänglich machen – und auch nicht für eigene Zwecke – weder kopieren noch sonstwie duplizieren.Quellenprogramme werden nur auf Grund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zur Verfügung gestellt.

12.    Haftung

  1. Die Haftung des Verkäufers ergibt sich ausschließlich aus den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Vereinbarungen. Alle dem Käufer darin nicht ausdrücklich eingeräumten Ansprüche sind ausgeschlossen.Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer sowie gegen dessen Personal aus der Verletzung von Vertragspflichten, aus der Verletzung von rechtlichen Pflichten bei Vertragsverhandlungen, aus unerlaubter Handlung sowie aus der vom Verkäufer verschuldeten Unmöglichkeit, die vertraglichen Leistungen zu erbringen; und zwar sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Schäden (Folgeschäden).Bei Lieferung von Software haftet der Verkäufer nicht für den Verlust oder die Änderung der Daten, die durch Programmfehler hervorgerufen worden sind und ist auch nicht zu der dadurch etwa erforderlich werdenden Wiederbeschaffung von Daten verpflichtet.Vorstehendes gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird.

13.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, Datenspeicherung

  1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Jena.
  2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Jena oder der Sitz/Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Käufers.
  3. Der Verkäufer ist berechtigt, Daten, die er im Rahmen der Geschäfts-beziehungen mit dem Käufer erhalten hat, gleich, ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern.
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